maku

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der maku consulting GmbH

§ 1 Vertragsgegenstand

  1. 1.1Der Vertragsgegenstand richtet sich nach der Offerte der maku consulting GmbH (nachstehend «maku consulting GmbH») oder der jeweiligen Vertragsbestätigung der maku consulting GmbH.
  2. 1.2Art und Umfang der von maku consulting GmbH erbringenden Leistungen richten sich nach der durch den Kunden angenommenen Offerte oder der schriftlichen Vertragsbestätigung durch maku consulting GmbH.
  3. 1.3Sollte sich eine Bestimmung der Offerte der maku consulting GmbH mit einer Bestimmung dieser AGB widersprechen, geht die Bestimmung der Offerte vor. Sollte die Offerte oder das Vertragsdokument durch den Kunden verfasst worden sein, geht die Bestimmung des entsprechenden Dokuments diesen AGB nur dann vor, wenn das Dokument expliziten Bezug auf die abzuändernde Bestimmung dieser AGB nimmt.

§ 2 Ausführung

  1. 2.1maku consulting GmbH ist in der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen frei. Bewirken Änderungswünsche oder Weisungen des Kunden einen Mehraufwand im Verhältnis zum angebotenen Leistungsumfang, einigen sich die Parteien über eine entsprechende Anpassung der Vergütung.
  2. 2.2maku consulting GmbH darf vertragliche Verpflichtungen durch Dritte erfüllen lassen. Dabei haftet maku consulting GmbH für deren sorgfältige Auswahl und Instruktion.
  3. 2.3Die Leistungen werden gemäss branchenüblichem Sorgfaltsmassstab erbracht. Gleichzeitig leistet maku consulting GmbH keinerlei Gewähr für irgendeinen Erfolg.

§ 3 Termine

  1. 3.1Leistungstermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn diese in der Offerte oder in der Vertragsbestätigung durch maku consulting GmbH ausdrücklich festgelegt bzw. anerkannt wurden. Leistungsfristen beginnen erst zu laufen, wenn die Parteien sich über sämtliche Einzelheiten des Vertrags einig sind.
  2. 3.2maku consulting GmbH ist zu Teilleistungen berechtigt, wenn die Offerte oder die Vertragsbestätigung von maku consulting GmbH selbständige Leistungsabschnitte vorsieht.
  3. 3.3Falls ein Verhalten des Kunden zu einer Verzögerung des Projektes führt, verlängert sich eine allfällig vereinbarte Frist bzw. ein Termin automatisch um die durch den Kunden verursachte Verzögerung.

§ 4 Vorzeitige Auflösung des Vertrags

  1. 4.1Der Kunde und maku consulting GmbH können den Vertrag vor der vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistung nur aus wichtigem Grund kündigen. So ist es maku consulting GmbH insbesondere dann erlaubt den Vertrag zu kündigen, wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug ist.
  2. 4.2Endet die Vertragsbeziehung vorzeitig, so hat maku consulting GmbH Anspruch auf die Vergütung für die bis dahin geleistete Arbeit. Weitere Schadenersatzansprüche durch maku consulting GmbH bleiben vorbehalten.

§ 5 Mitwirkungspflicht des Kunden

  1. 5.1Der Kunde verpflichtet sich, maku consulting GmbH kostenlos jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und insbesondere die im Rahmen des Vertragsgegenstandes benötigten Informationen rechtzeitig zu liefern.
  2. 5.2Der Kunde sorgt auf Wunsch von maku consulting GmbH für angemessene Arbeitsmöglichkeiten am Projektort und gibt maku consulting GmbH ohne besondere Aufforderung von allen Unterlagen, Vorgängen und Umständen Kenntnis, die für die Ausführung des Vertrags von Bedeutung sein können.

§ 6 Leistungen und Abnahme

  1. 6.1maku consulting GmbH hat die vertragsgemässe Leistung mit der Endpräsentation bzw. der Übergabe des Arbeitsergebnisses (nachfolgend «Projektabschluss») an den Kunden erbracht, wobei es in der Natur der Sache liegt, dass die maku consulting GmbH keine Erfolgsgarantie geben kann. Die Leistung von maku consulting GmbH gilt als abgenommen, wenn der Kunde diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Projektabschluss bei der Geschäftsleitung schriftlich beanstandet. Erfolgt keine Beanstandung in dieser Zeitspanne, entfallen sämtliche Ansprüche nach § 8 und § 9.
  2. 6.2Wenn und soweit maku consulting GmbH zu einem späteren Zeitpunkt noch eine Überprüfung der Realisierung von Vorschlägen vornimmt, so berührt dies die vorstehenden Bestimmungen nicht. Dies gilt auch, wenn die Überprüfung nach der Offerte oder der Vertragsbestätigung der maku consulting GmbH schon zum ursprünglichen Vertragsinhalt gehört.
  3. 6.3Teilleistungen gelten einzeln gemäss Ziff. 6.1 als abgenommen.

§ 7 Honorar

  1. 7.1Die Honorarsätze für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, beruhen auf einem Achtstundentag bei fünf Arbeitstagen je Woche. Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
  2. 7.2Der Kunde trägt, soweit in der Offerte oder in der Vertragsbestätigung der maku consulting GmbH nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist:
    • Spesen für Unterbringung der von maku consulting GmbH am Projektort eingesetzten Personen.
    • Kosten für An- und Abreise der von maku consulting GmbH eingesetzten Personen zum Projektort.

    Bei längerem Einsatz an einem Ort steht diesen Personen einmal wöchentlich eine Heimreise zu, deren Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

  3. 7.3Für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, stellt maku consulting GmbH, wenn nicht im Einzelfall anders vereinbart, monatlich Rechnung.
  4. 7.4Bei Festpreisverträgen erstellt maku consulting GmbH eine Rechnung in Höhe von 50% des Vertragswertes nach Vertragsabschluss. Nach Projektabschluss werden die restlichen 50% in Rechnung gestellt. Werden Spesen auf Festpreisbasis zwischen dem Kunden und maku consulting GmbH vereinbart, werden diese nach Ziff. 7.4 Absatz 1 abgerechnet. Spesen und Reisekosten gemäss Ziff. 7.2 werden monatlich in Rechnung gestellt.
  5. 7.5Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich als Nettopreise.
  6. 7.6Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar. Die Verrechnung oder Geltendmachung von Retentionsrechten gegenüber fälligen Honorarforderungen von maku consulting GmbH sind nicht zulässig.
  7. 7.7Befindet sich der Kunde in Verzug, ist maku consulting GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt.
  8. 7.8Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat maku consulting GmbH an den ihr überlassenen Unterlagen und Materialien des Kunden ein Retentionsrecht.

§ 8 Gewährleistung

  1. 8.1maku consulting GmbH ist verpflichtet, die vertraglich übernommenen Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsmässiger Berufsausübung sorgfältig auszuführen.
  2. 8.2Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen von maku consulting GmbH zu prüfen und Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Projektabschluss, der Geschäftsleitung von maku consulting GmbH schriftlich mitzuteilen.
  3. 8.3Für Teilleistungen gilt Ziffer 8.2 entsprechend.
  4. 8.4Der Kunde hat Anspruch auf Nachbesserung etwaiger Mängel durch maku consulting GmbH.
  5. 8.5Weitergehende Ansprüche des Kunden sind im gesetzlich weitestgehenden Rahmen ausgeschlossen.

§ 9 Haftung

  1. 9.1Schadenersatzansprüche des Kunden gegen maku consulting GmbH sind im gesetzlich weitestgehenden Rahmen ausgeschlossen, insbesondere auch im Falle einer allfälligen Verletzung von Immaterialgüterrechten von Dritten.
  2. 9.2Darüber hinaus haftet maku consulting GmbH nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, es sei denn, dass maku consulting GmbH deren Vernichtung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. maku consulting GmbH haftet ebenfalls nicht, wenn der Kunde nicht sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
  3. 9.3Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren mit Ablauf von 6 Monaten nach Projektabschluss.
  4. 9.4In jedem Fall ist die Haftung von maku consulting GmbH auf das vom Kunden bezahlte Honorar begrenzt.

§ 10 Urheberrecht und Eigentumsvorbehalt

  1. 10.1Der Kunde darf die Ergebnisse aller von maku consulting GmbH erbrachten Leistungen nur für eigene betriebliche Zwecke verwenden und sie ohne schriftliche Einwilligung von maku consulting GmbH weder an Dritte weitergeben noch veröffentlichen. Das Urheberrecht bleibt in dem Falle bei maku consulting GmbH und darf für Projekte anderer Kunden verwendet werden, sofern maku consulting GmbH dadurch nicht die Vertraulichkeits-/Geheimhaltungspflicht oder eine andere Bestimmung dieser AGBs verletzt.
  2. 10.2maku consulting GmbH behält sich, bis zur Erfüllung sämtlicher nach dem Vertrag von dem Kunden geschuldeten Honorare, das Eigentum an den dem Kunden übergebenen schriftlichen Arbeitsergebnissen vor.

§ 11 Vertraulichkeit und Geheimhaltung

  1. 11.1Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die ihnen unter und im Zusammenhang mit dem Vertrag von der anderen Partei zugänglich gemachten Informationen sowie Kenntnisse egal ob schützbar oder nicht, die sie bei der Gelegenheit dieser Zusammenarbeit über Angelegenheiten – etwa technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art – der jeweils anderen Vertragspartei erlangen, vertraulich zu behandeln und während der Dauer sowie nach Beendigung dieses Vertrags ohne die vorherige schriftliche Einwilligung der betroffenen Partei nicht zu verwerten, zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen. Eine Nutzung dieser Informationen ist allein auf den Gebrauch in Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags beschränkt.
  2. 11.2Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die die andere Partei nachweislich
    • und berechtigterweise von Dritten erhalten hat oder erhält oder die bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren
    • oder nachträglich ohne Verstoss gegen die in diesem Vertrag enthaltene Verpflichtung allgemein bekannt wurden
    • oder an deren Geheimhaltung die andere Partei kein Interesse mehr hat
  3. 11.3Die Verpflichtungen gemäss den Ziff. 11.1 und 11.2 bleiben für beide Vertragsparteien auch nach dem Ende des Vertrages für zwei weitere Jahre bestehen.

§ 12 Treuepflicht

Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Während der Vertragsabwicklung und innerhalb von 12 Monaten danach wird der Kunde maku consulting GmbH-Mitarbeiter weder bei sich einstellen noch in sonstiger Form bei sich oder einem abhängigen Unternehmen beschäftigen. Bei Zuwiderhandlung wird sofort eine Konventionalstrafe von 200'000 CHF zugunsten der maku consulting GmbH fällig, wobei die Bezahlung der Konventionalstrafe den Kunden nicht von der Einhaltung der Treuepflicht befreit. Darüber hinaus hat maku consulting GmbH das Recht, weitergehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. 13.1Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschliesslich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere auch Einkaufsbestimmungen, gelten nicht.
  2. 13.2Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
  3. 13.3Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt werden. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss des Vertrags diesen Punkt bedacht hätten.
  4. 13.4Der Vertrag unterliegt ausschliesslich schweizerischem Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Baden.

maku consulting GmbH
Bruggerstrasse 69
5400 Baden

Version 1.2 – April 2026